
Satzung des Vereins Art-Projekt e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Art-Projekt e. V.”. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter der Nummer VR 110660 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bruchhausen-Vilsen. Er wurde am 29.03.2004 errichtet.
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Künstlern.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Ausstellungen, Ausstellungsbeteiligungen, die Pflege von Kunstsammlungen und die Förderung künstlerischer Projekte verwirklicht.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen sein.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die beschränkt Geschäftsfähigen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft mit deren Auflösung oder durch freiwilligen Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingehen.
Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Die Höhe und die Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Kassenwart und
c) dem Schriftführer.
(2) Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen.
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig, außer wie in § 9 (2) beschrieben.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Sollte kein Nachfolger gefunden werden, kann ein verbliebenes Vorstandsmitglied das Amt kommissarisch übernehme
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Ankündigung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Es soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Kassenwart. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem, fernmündlichem oder digitalem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihrer Zustimmung zur zu beschließenden Regelung erklären.
(5) Sitzungen des Vorstands können auch als Live-Video-Konferenz stattfinden, wenn der Vorstand dies für seine Amtszeit einstimmig so beschließt. Beschlüsse des Vorstands können auch via Neue Medien (E-Mail, Intranet-Abstimmung und dergleichen) gefasst werden, wenn der Vorstand dies so einstimmig für seine Amtszeit beschließt.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
c) Entlastung des Vorstands.
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
f) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
g) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins sowie
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Einladungen sowie Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung können auch per E-Mail erfolgen, wenn das Mitglied dem zustimmt und eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat. Eine virtuelle Teilnahme via Live-Videokonferenz ist möglich, soweit dies in der Einladung angegeben wird und das Mitglied seine virtuelle Teilnahme bis spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich bekannt gegeben hat. Eine genaue Beschreibung des virtuellen Verfahrens muss mit der Einladung mitgeschickt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene postalische oder digitale Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich beantragt wird. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich; hierbei ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jede ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen und zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter gezogene Los.
(6) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Es soll folgende Feststellungen enthalten: – Ort und Zeit der Versammlung,
– die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
– die Zahl der erschienenen Mitgliede
– die Tagesordnung.
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
– die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 14 (4) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Gemeinde Bruchhausen-Vilsen, der oder die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von in der Gemeinde lebenden Künstlern zu verwenden hat.
Bruchhausen-Vilsen, den 03.02.2019